Ehrenkodex der Produzenten und Händler im SVG
Ziel des Verbandes
Der SVG ist ein Zusammenschluss von interessierten Fachleuten, die Geokunststoffe herstellen, entwickeln, prüfen und anwenden. Der Verband wurde 1981 gegründet mit dem Ziel, den Einsatz der Geokunststoffe zu fördern und vor allem den Anwender über die technischen Möglichkeiten sowie den fachgerechten Einsatz zu informieren.
Ziel des Ehrenkodex
Die dem Ehrenkodex des SVG verpflichteten Produzenten und Händler von Geokunststoffen, nachfolgend Anbieter genannt, setzen sich besonders für einen fairen Wettbewerb mit qualitativ einwandfreien Produkten ein.
Im Interesse der Anwender und Endnutzer stellen die Anbieter durch eine dauernde Qualitätsüberwachung sicher, dass die von ihnen gelieferten Geokunststoffe den deklarierten technischen Werten entsprechen. Durch kompetente Beratung, insbesondere auf der Basis der aktuell geltenden Anwendungsnormen, unterstützen die Anbieter den fachlich und technisch korrekten Einsatz der Geokunststoffe. Die Anbieter fördern die Sicherheit und den korrekten Umgang mit Geokunststoffen durch klare, verständliche Dokumentation, vollständige technische Deklaration auf Datenblättern sowie eindeutige Sicherstellung der Identifikation ihrer Produkte.
Warendeklaration
Die Anbieter stützen die Deklaration der von ihnen angebotenen Geokunststoffe auf die aktuell in der Schweiz geltenden Normen mit garantierten Mindest- und Höchstwerten. Die Anbieter verpflichten sich, ausschliesslich Geokunststoffe anzubieten, welche die vom anfragenden Interessenten genannten Anforderungen garantiert erfüllen. Liegen keine konkreten technischen Anforderungsdeklarationen vor, so sind die technischen Produkteigenschaften anzugeben. Varianten müssen als solche benannt werden.
Warenidentifikation
Durch die den geltenden Normen entsprechende Etikettierung der Geokunststoffe stellen die Anbieter die einwandfreie und eindeutige Identifikation ihrer Produkte allen Händlern und Anwendern gegenüber sicher. Massgebend für die Beschriftung und Etikettierung des Materials ist die geltende Norm über die Identifikation auf der Baustelle in Verbindung mit der geltenden Prüfnorm. Diese Warenidentifikation wird ergänzt mit dem technischen Datenblatt, welches ebenfalls die eindeutige Definition des betreffenden Artikels zulassen muss.
Verhalten bei Mängeln im Material
Ein Artikel gilt als mangelhaft, wenn seine effektiven Eigenschaften nicht die garantierten Mindest- und Höchstwerte erreichen, die der Anbieter in seinem aktuell geltenden Datenblatt bzw. im Angebot angeführt hat. Dies gilt sinngemäss auch für Geokunststoffe, die nicht im SVG Register aufgeführt sind, jedoch von einem Anbieter vertrieben werden. Stellt ein Anbieter Mängel bei einem seiner Artikel fest, so zieht er dieses Material sofort vom Markt zurück oder sorgt für eine korrekte Deklaration in Datenblatt und Identifikation. Dies gilt sinngemäss auch, wenn im Rahmen einer Kontrollprüfung Abweichungen zur Deklaration festgestellt werden oder wenn der Anbieter von dritter Seite auf Mängel aufmerksam gemacht worden ist und sich diese bestätigen.
Verhalten unter Mitgliedern des Verbandes
Stellen Verbandsmitglieder untereinander Differenzen bei Produkten und/oder deren Deklaration fest, so benachrichtigen sie sich direkt oder unter Vermittlung durch den SVG. Das betroffene Mitglied verpflichtet sich im Rahmen dieses Ehrenkodex, den Sachverhalt abzuklären und dem Mitteilenden binnen angemessener Frist seine Stellungnahme abzugeben. Mitteilungen in diesem Rahmen werden von den betroffenen Parteien beidseitig absolut vertraulich behandelt.
Differenzbereinigung unter Mitgliedern des Verbandes
Kommt es unter Anbietern im Rahmen dieses Ehrenkodex zu Differenzen, so soll in erster Linie unter Beizug der Schlichtungsinstanz des SVG eine Lösung gefunden werden. Die Schlichtungsinstanz des SVG entsteht fallweise und setzt sich aus je einem von den Parteien bestimmten Vertreter, welcher Verbandsmitglied sein muss, sowie einem von den Vertretern gewählten Vorsitzenden zusammen. über einen allfälligen Kostenvorschuss der beteiligten Parteien für das Schiedsverfahren entscheidet der Vorstand des SVG. Die Kosten trägt in aller Regel die unterliegende Partei, vorbehaltlich anderer, einvernehmlicher Regelungen. Der Rechtsweg bleibt den Parteien vorbehalten.
Bewilligungspflicht
Will ein Anbieter seine Mitgliedschaft im SVG und/oder den Ehrenkodex zu Werbezwecken verwenden, so hat er unter detaillierter Angabe der Art der Werbung eine Bewilligung des Vorstandes einzuholen.
Sanktionen
Ergreift ein Anbieter trotz letztinstanzlicher Feststellung von Mängeln an Artikeln und/oder Deklaration nicht die notwendigen Massnahmen zu deren Behebung, so kann nach Art. 7 der Statuten des SVG der Ausschluss aus dem Verband verfügt werden.